bh.m
Hospital Consulting

Die Antwort auf diese Frage erscheint zunächst einfach. Da Kosten der in Geld bewertete Güter- und Leistungsverzehr einer Einrichtung darstellen, braucht es eigentlich nur eine Zusammenstellung der Personal-, Sach- und Investitionskosten und dies geht aus der Pflegesatzvereinbarung mit den Kostenträgern hervor, oder? Für singuläre Einrichtungen mag dies stimmen. Für komplexe Sozialeinrichtungen hängen die Kosten allerdings von anderen Faktoren auch noch ab. Nehmen wir z. B. ein Sozialunternehmen, das in einer konfessionellen Trägerschaft geführt wird und unter sich mehrere Einrichtungen vereinigt. Der Träger unterhält aus Kostengründen sicher eine Zentralverwaltung, die möglicherweise Personal- und Sachleistungen für andere Einrichtungen erbringt. Da mögen die Kosten für Vermietungen und Verpachtungen, Personalkosten für Leitungskräfte des Trägers, Kosten für Zentralverwaltung aus EDV-, Personal- oder juristischen Leistungen des Trägers ebenfalls auf die Einrichtungen verrechnet werden. Wie wird nun die Verrechnung vorgenommen? Da es sich in der Regel um Gemeinkosten handelt, die nicht wirklich verursachungsgerecht der einzelnen Einrichtung zugerechnet werden können, braucht es zur gegenseitigen Verrechnung entsprechender Schlüssel. Solche Schlüssel können die Kopfzahl der Mitarbeiter pro Einrichtung sein, mit deren Hilfe die Kosten verrechnet werden. Je mehr Mitarbeiter, so die Logik dieses Schlüssels, umso höher die Kosten, die jede Einrichtung tragen muss. Das dahinterliegende Prinzip wird „Verursachungsprinzip“ genannt, wobei hier der Begriff „Verursachung“ weit ausgelegt werden muss. Es mag sein, dass mit Hilfe dieser Verrechnung Kosten in einer Höhe verrechnet werden, die aus der einzelnen Einrichtung einen „Verlustbringer“ machen, weil die Verrechnung zu hoch und nicht verursachungsgerecht ist. Deshalb ist es immer auch eine Frage, ob die Kosten einer sozialen Einrichtung tatsächliche Kosten der Einrichtung und ihrer Entscheidungen sind oder ob sie selbst diese Kosten überhaupt beeinflussen kann.

Wird demnach eine Antwort nach der Notwendigkeit der Kosten gestellt, dann kommen noch weitere Aspekte in Betracht. Nehmen wir das Beispiel der Personalkosten. Wie hoch dürfen die Kosten für das Personal sein? Es gibt hierzu Anhaltszahlen oder Vorgaben des Kostenträgers, die das Ergebnis von Genehmigungsverfahren aus Leistungs- oder Pflegesatzvereinbarungen sind. In ihnen werden Personalstellen in Form von Verhältniszahlen gebildet, die sich in der Praxis bewährt haben. Bewährung in der Praxis heißt aber, dass sie häufig von Kostenträgern in Verhandlungen durchgesetzt wurden und oft Mittelwerte darstellen. Ein Mittelwert ist aber ein Wert, der durch eine entsprechende Spannweite zustande kommt. Dementsprechend dürfen Einrichtungen nicht auf diese Mittelwerte festgelegt werden, wenn sie nachweisen können, dass sie einen höheren Personalbedarf haben, der sich aber immer noch in der Spannweite befindet. Analytische Personalbedarfsberechnungen, Personalbedarfsberechnungen über die notwendig abzudeckende Arbeitszeit usw. können für bestimmte Einrichtungen zeigen, dass der Personalbedarf eben höher ist als der Durchschnitt. Das gleiche gilt für Sachkosten, die in der Regel dem Wert nach auf die gleiche Weise ermittelt wurden.

Demnach kann es sich lohnen, eine Betriebskostenanalyse vornehmen zu lassen, die die verschiedenen Mechanismen einer ökonomischen Betrachtung und Verrechnung genauer untersucht und die Ergebnisse ihrer Berechnung als Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ausweist.